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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses über die faktische Obhut (guarda de hecho) seiner Schwester die Mindestbeträge für Abkömmlinge und Behinderung sowie den entsprechenden Abzug geltend machen kann. Die DGT stellt klar, dass die faktische Obhut keinen Anspruch auf diese Steuervergünstigungen begründet.
Aufgeworfene Frage: Ob der Mindestbetrag für Nachkommen, der Mindestbetrag für Behinderung und der Abzug für einen unterhaltsberechtigten behinderten Nachkommen in der Einkommensteuererklärung (IRPF) 2023 angewendet werden können.
Der Status eines faktischen Vormunds einer Person mit Behinderung berechtigt nicht zur Anwendung des Mindestbetrags für Nachkommen, des Mindestbetrags für Behinderung oder des Abzugs für behinderte Nachkommen. Der Begriff des Nachkommen ist für diese Mindestbeträge auf Kinder, Enkel, Urenkel oder Personen beschränkt, die nach der Zivilgesetzgebung durch Vormundschaft oder Pflege gleichgestellt sind. Die faktische Vormundschaft stellt keine der in der Steuergesetzgebung vorgesehenen Formen der Gleichstellung dar.
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