Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für die Steuerbefreiung bei Reinvestition muss sowohl die veräußerte als auch die neu erworbene Immobilie als Hauptwohnsitz dienen. Eine Gewerbeimmobilie kann als Hauptwohnsitz gelten, wenn sie als Wohnraum ausgestattet ist oder als solcher genutzt werden kann und tatsächlich sowie dauerhaft bewohnt wird, ungeachtet ihrer Eintragung im Grundbuch oder der städtebaulichen Einstufung. Renovierungsarbeiten werden nur dann als reinvestierter Betrag angerechnet, wenn sie als Sanierung eingestuft werden, die Strukturen, Fassaden oder Dächer rekonstruiert und 25 % des Gebäudewerts überschreitet.
Die Position der DGT hat sich von der technischen Definition einer Gewerbeimmobilie für die IAE (Einkommensteuer auf selbstständige Tätigkeiten) hin zur Anwendung des Konzepts des Hauptwohnsitzes im Rahmen der Steuerbefreiung bei Reinvestition entwickelt. In letzterem Bereich hat sich die Rechtsprechung gefestigt, indem sie es ermöglicht, dass ausgestattete Gewerbeimmobilien als Hauptwohnsitz gelten. Zudem wurden die Anforderungen an Renovierungsarbeiten präzisiert, damit diese als Reinvestition angerechnet werden können.
Wendepunkte
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Führt die Unterscheidung zwischen Sanierungsarbeiten und bloßen Anpassungsarbeiten ein und stellt fest, dass nur erstere, die sich auf Strukturen oder Fassaden beziehen und 25 % des Wertes überschreiten, als reinvestierter Betrag angerechnet werden.
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Stellt klar, dass sowohl die veräußerte als auch die neu erworbene Immobilie der Hauptwohnsitz sein muss, und bekräftigt, dass das Konzept des Hauptwohnsitzes Vorrang vor der Eintragung im Grundbuch oder der städtebaulichen Einstufung hat.
Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 13. Oktober 2026.