Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Vergütungen für Geschäftsführer sind abzugsfähige Aufwendungen, sofern sie die buchhalterische Erfassung, das Abgrenzungsprinzip und die dokumentarische Rechtfertigung erfüllen, wobei ein Verstoß gegen das Handelsrecht den Aufwand nicht automatisch in eine Schenkung (Liberalidad) umwandelt. Andererseits gelten gewinnbringende Übertragungen oder Schenkungen gemäß Artikel 33.5.c) nicht als Kapitalverluste in der Einkommensteuer (IRPF). Werbeaufwendungen von geringem Wert zur Verkaufsförderung gelten weder als Schenkungen noch unterliegen sie der 1 %-Grenze für Kundenaufmerksamkeiten.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unterscheidung zwischen abzugsfähigen Aufwendungen und Schenkungen konstant. Es wurde präzisiert, dass Werbeaufwendungen von geringem Wert von der Definition der Schenkungen ausgeschlossen sind und dass ein Verstoß gegen handelsrechtliche Vorschriften eine Vergütung nicht automatisch als solche qualifiziert. Das Verbot der Verrechnung von Verlusten aus gewinnbringenden Übertragungen in der IRPF wurde unverändert bekräftigt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass Geschenke von geringem Wert zur Verkaufsförderung weder Schenkungen noch Kundenaufmerksamkeiten sind und somit außerhalb der 1 %-Grenze des Umsatzes liegen.
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Stellt klar, dass ein möglicher Verstoß gegen das Handelsrecht die Vergütungen von Geschäftsführern nicht automatisch in Schenkungen umwandelt.
Analyse auf Grundlage von 25 der 28 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.