Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Sozialhilfen für Wohnraum, Einkommensbeihilfen oder Leistungen für ehemalige Pflegekinder sind gemäß Artikel 7 Buchstabe y) des LIRPF von der Einkommensteuer (IRPF) befreit. Diese Befreiung hat eine gemeinsame jährliche Höchstgrenze von dem 1,5-fachen des IPREM. Andererseits können Leistungen aus Pensionsplänen oder aus geschütztem Vermögen für Menschen mit Behinderungen bis zum Dreifachen des IPREM befreit sein.
Die DGT behält differenzierte Kriterien je nach Art der Hilfe bei. Für Sozialhilfen und Wohnraumhilfen wurde die Grenze konsequent auf das 1,5-fache des IPREM festgelegt. Für Leistungen für Menschen mit Behinderungen bleibt die Befreiungsgrenze gemäß den Auskünften aus den Jahren 2014, 2023 und 2026 bei dem Dreifachen des IPREM.
Analyse auf Grundlage von 12 der 12 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.