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Der Anfragende fragt, ob die Mietbeihilfen der Junta de Andalucía von der Einkommensteuer befreit sind. Die DGT antwortet, dass die Beihilfe befreit ist, sofern sie aufgrund des Status besonderer Vulnerabilität gewährt wird, bis zu einer Grenze von 1,5-mal dem IPREM.
Gestellte Frage: Ob die in Artikel 7 y) des Einkommensteuergesetzes geregelte Befreiung anwendbar ist.
Mietbeihilfen für den Hauptwohnsitz, die von autonomen Gemeinschaften an Gruppen mit dem Risiko sozialer Ausgrenzung gewährt werden, sind gemäß Artikel 7 y) des LIRPF befreit. Damit die Befreiung wirksam wird, muss der Begünstigte über einen Bericht der Sozialdienste verfügen, der seine Situation des Risikos sozialer Ausgrenzung bescheinigt. Die Befreiung unterliegt einer maximalen jährlichen Gesamtobergrenze von 1,5-mal dem IPREM. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, stellt die Beihilfe einen Veräußerungsgewinn dar, der in die allgemeine Bemessungsgrundlage einfließt.
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