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V1662-21 31. Mai 2021 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · exención

Mietbeihilfen für Personen in einer Situation besonderer Vulnerabilität können bis zum 1,5-fachen des IPREM von der Einkommensteuer befreit sein

Der Anfragende fragt, ob die Mietbeihilfen der Junta de Andalucía von der Einkommensteuer befreit sind. Die DGT antwortet, dass die Beihilfe befreit ist, sofern sie aufgrund des Status besonderer Vulnerabilität gewährt wird, bis zu einer Grenze von 1,5-mal dem IPREM.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die in Artikel 7 y) des Einkommensteuergesetzes geregelte Befreiung anwendbar ist.

Die Entscheidung der DGT

Mietbeihilfen für den Hauptwohnsitz, die von autonomen Gemeinschaften an Gruppen mit dem Risiko sozialer Ausgrenzung gewährt werden, sind gemäß Artikel 7 y) des LIRPF befreit. Damit die Befreiung wirksam wird, muss der Begünstigte über einen Bericht der Sozialdienste verfügen, der seine Situation des Risikos sozialer Ausgrenzung bescheinigt. Die Befreiung unterliegt einer maximalen jährlichen Gesamtobergrenze von 1,5-mal dem IPREM. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, stellt die Beihilfe einen Veräußerungsgewinn dar, der in die allgemeine Bemessungsgrundlage einfließt.

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