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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Technologische Innovation: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 32 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die Bemessungsgrundlage für den Abzug für technologische Innovation umfasst die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen, die tatsächlich angewendet und spezifisch nach Projekten einzeln ausgewiesen werden. Es ist zulässig, die Aufwendungen für die Anmietung von Laborräumlichkeiten, die für die Durchführung dieser Tätigkeiten genutzt werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Für die Anwendung von Anreizen ist ein begründeter Bericht erforderlich, der nachweist, dass die Aufwendungen Tätigkeiten entsprechen, zu denen die zuständigen Organe bereits Stellung genommen haben.

Die Position der DGT bleibt bei der Definition der Begriffe Forschung & Entwicklung (F&E) und technologische Innovation stabil. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Präzisierung der Elemente der Bemessungsgrundlage für den Abzug und die Verwaltung von Gruppenlimits. Die jüngsten Auskünfte haben die Einbeziehung von Labor-Mietaufwendungen und die Notwendigkeit der Einzelnachweisung nach Projekten präzisiert.

Wendepunkte

  1. V2822-14

    Legt die Abgrenzung der Bemessungsgrundlage für technologische Innovation fest und beschränkt diese auf Aufwendungen für Diagnose, Design, Engineering, den Erwerb fortschrittlicher Technologien und Qualitätszertifikate.

  2. V1147-26

    Präzisiert, dass die Aufwendungen für die Anmietung von Laborräumlichkeiten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden können, sofern sie nach Projekten einzeln ausgewiesen sind.

Analyse auf Grundlage von 31 der 32 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1147-26 20. Mai 2026

Anteilige Labormiete bei Steuerabzug für technologische Innovation abziehbar

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
innovación tecnológicabase de la deducciónarrendamiento de laboratorioindividualización por proyectosgastos directamente relacionados LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 35.2LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 88.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2211-24 15. Okt. 2024

Erstattung von F&E-Abzügen (Art. 39.2 LIS) trotz negativer Bemessungsgrundlage bei Vorliegen der Mindeststeuer (Art. 30 bis LIS) möglich

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
deducción por investigación y desarrollomonetización de deduccionescuota líquida mínimabase imponible negativainsuficiencia de cuota LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 29.1LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 29.6
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0118-15 16. Jan. 2015

Berechnung der Höchstbeträge für F&E+i-Steuerabzüge unter Berücksichtigung aller Unternehmen einer Unternehmensgruppe

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
deducción por actividades de investigación y desarrolloinnovación tecnológicagrupo mercantillímite de deducciónnormativa foral TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 35TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 44.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0081-15 14. Jan. 2015

Software zur Exportierung von Energieeffizienzdaten ist keine F&E, könnte aber technologische Innovation sein

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
deducción por investigación y desarrolloinnovación tecnológicasoftware avanzadoprogreso tecnológico significativobase de la deducción TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 35.1.aTRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 35.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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