Zum Inhalt springen

Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Entschädigung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

← DGT-Observatorium

Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Stabile Auffassung Hohe Zuverlässigkeit 47 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Entschädigungen für Personenschäden, einschließlich des daraus resultierenden entgangenen Gewinns, sind gemäß Artikel 7.d) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) steuerfrei. Entschädigungen für Vermögensschäden oder Prozesskosten gelten jedoch als Veräußerungsgewinne und müssen in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. In diesen Fällen ist es möglich, die Kosten der Rechtsverteidigung abzuziehen, sofern sie den erhaltenen Entschädigungsbetrag nicht übersteigen.

Die Position der DGT zeigt keine lineare Entwicklung, sondern befasst sich mit der Natur der Entschädigung je nach deren Ursprung. Das Verbot der Anwendung von Steuerbefreiungen durch Analogie bleibt bestehen, und es wird klar zwischen Personenschäden (steuerfrei) und Vermögensschäden oder Kosten (steuerpflichtig) unterschieden. Die Rechtsprechung hat sich auf die Qualifizierung des Einkommens und die Abziehbarkeit damit verbundener Kosten spezialisiert.

Wendepunkte

  1. V0350-25

    Bestätigt, dass die Steuerbefreiung für Personenschäden die gerichtlich festgelegte Quantifizierung des entgangenen Gewinns einschließt.

  2. V5296-26

    Präzisiert, dass Entschädigungen für Vermögensschäden oder Kosten Veräußerungsgewinne sind, und legt die Grenze für den Abzug von Rechtsverteidigungskosten fest.

Analyse auf Grundlage von 47 der 47 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V2463-25 11. Dez. 2025

Entschädigungen für den Verzicht auf Klagen gegen Banken unterliegen als in die allgemeine Bemessungsgrundlage integrierter Veräußerungsgewinn der Besteuerung

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
ganancia patrimonialacuerdo transaccionalbase imponible generalalteración de la composición del patrimonioindemnización LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 34.1.b
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2451-25 11. Dez. 2025

Entschädigungen aus Transaktionsvergleichen zum Verzicht auf Rechtsansprüche unterliegen als integraler Vermögenszuwachs der allgemeinen Bemessungsgrundlage

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
ganancia patrimonialacuerdo transaccionalbase imponible generalindemnizaciónalteración de la composición del patrimonio LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 34.1.b
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

Auf Ihren Fall anwenden

E-Mail
Kontakt