Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Entschädigungen für Personenschäden, einschließlich des daraus resultierenden entgangenen Gewinns, sind gemäß Artikel 7.d) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) steuerfrei. Entschädigungen für Vermögensschäden oder Prozesskosten gelten jedoch als Veräußerungsgewinne und müssen in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. In diesen Fällen ist es möglich, die Kosten der Rechtsverteidigung abzuziehen, sofern sie den erhaltenen Entschädigungsbetrag nicht übersteigen.
Die Position der DGT zeigt keine lineare Entwicklung, sondern befasst sich mit der Natur der Entschädigung je nach deren Ursprung. Das Verbot der Anwendung von Steuerbefreiungen durch Analogie bleibt bestehen, und es wird klar zwischen Personenschäden (steuerfrei) und Vermögensschäden oder Kosten (steuerpflichtig) unterschieden. Die Rechtsprechung hat sich auf die Qualifizierung des Einkommens und die Abziehbarkeit damit verbundener Kosten spezialisiert.
Wendepunkte
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Bestätigt, dass die Steuerbefreiung für Personenschäden die gerichtlich festgelegte Quantifizierung des entgangenen Gewinns einschließt.
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Präzisiert, dass Entschädigungen für Vermögensschäden oder Kosten Veräußerungsgewinne sind, und legt die Grenze für den Abzug von Rechtsverteidigungskosten fest.
Analyse auf Grundlage von 47 der 47 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.