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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Abfindung durch gegenseitiges Einvernehmen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2014–2025

Geltende Auffassung

Abfindungen aufgrund einer Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen haben den Charakter von Arbeitseinkünften und sind gemäß Artikel 7 Buchstabe e) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) nicht steuerfrei. Sie werden als Einkünfte betrachtet, die zeitlich offensichtlich unregelmäßig erzielt wurden. Der Abzug von 30 % gemäß Artikel 18.2 des LIRPF ist jedoch nur anwendbar, wenn die Beträge einer einzigen Steuerperiode zugerechnet werden.

Die Position der DGT ist über den gesamten analysierten Zeitraum hinweg konstant geblieben. Es sind keine Änderungen bei der Qualifizierung der Art der Abfindung oder bei den Voraussetzungen für die Anwendung des Abzugs wegen zeitlicher Unregelmäßigkeit zu beobachten.

Analyse auf Grundlage von 8 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

9
V0263-19 12. Feb. 2019

Keine 30 %-Minderung bei Abfindungen über mehrere Jahre oder bei Wettbewerbsverboten

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajonotoriamente irregularindemnización por mutuo acuerdopacto de no competenciaseguro colectivo LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.2.a)5ªLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 18.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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