Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die zeitliche Zurechnung hängt von der Art der Einkunft ab: Bei Nachzahlungen aufgrund der beruflichen Laufbahn oder Zulagen für einen bestimmten Einsatzort erfolgt die Zurechnung, wenn das Recht entsteht oder die Entscheidung rechtskräftig wird, was einen Abzug gemäß Art. 18.2 LIRPF (Einkommensteuergesetz) ermöglicht, sofern die Erzeugung mehr als zwei Jahre zurückliegt. Bei Arbeitslosengeld bezieht sich die Fälligkeit auf den Zeitraum der ursprünglichen Leistung. Bei Veräußerungsgewinnen ist der entscheidende Zeitpunkt die Übergabe der Vermögenswerte, und im gesellschaftsrechtlichen Bereich folgt die Zurechnung der buchhalterischen Periodenabgrenzung gemäß LIS (Gesellschaftsteuergesetz).
Es gibt keine einheitliche rechtliche Entwicklung, da sich die Auskünfte auf unterschiedliche Sachverhalte beziehen (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Veräußerungsgewinne und Gesellschaftseinkünfte). Die DGT behält spezifische Kriterien für jede Kategorie bei: die Fälligkeit bei Nachzahlungen und Leistungen, die Übergabe bei Vermögenswerten und die Periodenabgrenzung bei Gesellschaften. Es ist kein Trendwechsel zu beobachten, sondern eine Anwendung von Zurechnungsregeln je nach Art der Einkunft.
Analyse auf Grundlage von 64 der 71 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. Juli 2026.