Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Das Sonderregime gemäß Artikel 93 des LIRPF erfordert, dass man in den zehn vorangegangenen Zeiträumen nicht in Spanien ansässig war, dass die Versetzung aufgrund eines Arbeitsvertrags oder einer Organstellung erfolgt und dass keine Einkünfte aus einer Betriebsstätte erzielt werden. Die Steuerschuld wird nach den Regeln der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) ermittelt, wobei nur die in Artikel 26 des konsolidierten Textes des IRNR-Gesetzes vorgesehenen Abzüge zulässig sind. Dies schließt andere Abzüge aus, wie etwa solche für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen für das Sonderregime konstant und bestätigt die Notwendigkeit einer vorangegangenen beruflichen Versetzung. Es ist eine Entwicklung hin zu einer präziseren Definition der Anwendungsfälle zu beobachten, einschließlich der Organstellung und der Klarstellung, dass die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Regime nicht ausschließt. Zudem wurde die Beschränkung der anwendbaren Abzüge bei der Ermittlung der Steuerschuld präzisiert.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welches die Versetzung veranlasst hat, keinen Ausschlussgrund für das Regime darstellt.
Analyse auf Grundlage von 44 der 47 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 10. August 2026.