Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Beratungsdienstleistungen beim Kauf und Verkauf von Vermögenswerten sowie Anlageempfehlungen sind von der Mehrwertsteuer (IVA) befreit, sofern sie eine intrinsische Verbindung zur Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft aufweisen. Diese Befreiung gilt auch für an Dritte delegierte Dienstleistungen, vorausgesetzt, dass die Delegation die Verwaltungsgesellschaft nicht in eine reine Instrumenten- oder leere Gesellschaft verwandelt. Zudem müssen die Kriterien des GfBk-Urteils über wesentliche Dienstleistungen erfüllt sein.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Befreiung von Beratungs- und Verwaltungsdienstleistungen für Investmentgesellschaften (IIC) stabil. Die Entwicklung zeigt eine Integration der Rechtsprechung, insbesondere die Einbeziehung der Kriterien des GfBk-Urteils, um die Delegation von Funktionen an Dritte zu validieren, ohne die Befreiung zu verlieren.
Wendepunkte
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Führt die Notwendigkeit ein, die Kriterien des GfBk-Urteils zu erfüllen, damit die Delegation von Dienstleistungen an Dritte die IVA-Befreiung beibehält.
Analyse auf Grundlage von 11 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.