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Eine Private-Equity-Gesellschaft erkundigt sich, ob die steuerliche Sonderregelung der Zusatzbestimmung 53 der LIRPF (50%ige Integration des Carried Interest in die Bemessungsgrundlage) auch dann anwendbar ist, wenn die Manager ihre Tätigkeit aufgrund von Ruhestand, Kündigung oder anderen Gründen beendet haben. Die DGT stellt klar, dass die Einstufung als Arbeitsentgelt in jedem Fall bestehen bleibt und die begünstigende Regelung angewendet werden kann, sofern die wirtschaftlichen Rechte während der aktiven Tätigkeit gewährt wurden, selbst wenn die Auszahlung erst nach dem Ausscheiden erfolgt.
Cuestión planteada Aplicación del régimen tributario para los rendimientos percibidos por personas administradoras, gestoras o empleadas que han dejado de desempeñar sus cargos o funciones.
La calificación como rendimiento del trabajo del carried interest prevista en la DA 53ª.1 LIRPF no se ve afectada por el cese posterior en el cargo: es consecuencia del otorgamiento de los derechos durante el período de actividad. El régimen de integración al 50% (DA 53ª.3) puede aplicarse cuando el cobro sea posterior al cese, siempre que los derechos económicos se hubieran otorgado por razón del ejercicio de la actividad y en el momento en que se ejercía efectivamente, y se cumplan los demás requisitos de la disposición. Si los rendimientos no corresponden genuinamente a gestión exitosa realizada durante el período de actividad, las disposiciones anti-abuso de los artículos 13 a 16 LGT pueden resultar aplicables.
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