Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Beträge aus der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten als Erträge aus einer notorisch unregelmäßigen Tätigkeit. Um den Abzug von 30 % gemäß Artikel 18.2 des IRPF (Einkommensteuergesetz) anzuwenden, muss die Entschädigung einem einzigen Veranlagungszeitraum zugeordnet werden. Dieser Abzug ist auf 300.000 Euro pro Jahr begrenzt.
Die DGT ist von der Ablehnung des Abzugs bei Gratifikationen aus Kollektivvereinbarungen – mit der Begründung, dass diese nicht in die Verordnung passten oder keinen Entstehungszeitraum von mehr als zwei Jahren aufwiesen – dazu übergegangen, die Unregelmäßigkeit bei Entschädigungen für den Wegfall von Zulagen oder Renten anzuerkennen. Derzeit erstreckt sich das Kriterium auch auf Beträge aus der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Wendepunkte
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Kriterienwechsel durch die Anerkennung, dass die Entschädigung für den Wegfall einer Rentenzulage ein Ertrag aus einer notorisch unregelmäßigen Tätigkeit ist.
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Ausweitung der Anwendung des Abzugs auf die im Rahmen der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Beträge.
Analyse auf Grundlage von 12 der 12 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.