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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Fogasa: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 23 Auskünfte · 2014–2024

Geltende Auffassung

Die von FOGASA erhaltenen Arbeitserträge müssen dem Veranlagungszeitraum zugerechnet werden, in dem sie vom Arbeitgeber fällig waren. Erfolgt die Zahlung in einem anderen Geschäftsjahr aus Gründen, die dem Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen sind, muss eine ergänzende Steuererklärung für das ursprüngliche Jahr ohne Sanktionen oder Zinsen eingereicht werden. Die Frist für die Einreichung dieser Erklärung ist der Zeitraum zwischen dem Erhalt der Zahlung und dem Ende der darauffolgenden Steuererklärungsfrist.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung, die Einkünfte dem ursprünglichen Fälligkeitszeitraum zuzurechnen, konstant. Im Laufe der Auskünfte wurden Aspekte wie die Anwendung des allgemeinen Quellensteuerregimes durch FOGASA und die Notwendigkeit der anteiligen Verteilung von Beträgen präzisiert, falls die Leistung geringer als die Schuld ist. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine Bekräftigung der Zurechnungsregel durch ergänzende Steuererklärungen.

Wendepunkte

  1. V0205-16

    Stellt klar, dass die Leistung aufgrund der Nichterfüllung der Anforderungen des Artikels 25 des RIRPF (Regelung der Einkommensteuer für natürliche Personen) keinen Abzug von 30 % für unregelmäßige Einkünfte ermöglicht.

  2. V0700-18

    Legt fest, dass im Falle eines Betrags von FOGASA, der geringer als die Lohnschuld ist, eine proportionale Aufteilung gemäß dem in jedem Jahr geschuldeten Betrag erfolgen muss.

Analyse auf Grundlage von 22 der 23 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

23
V0700-18 15. März 2018

FOGASA-Zahlungen für ausstehende Löhne sind dem Jahr der Fälligkeit zuzurechnen

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajoimputación temporalautoliquidación complementariaexigibilidadrectificación de autoliquidación LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0124-17 23. Jan. 2017

FOGASA-Lohnzahlungen sind dem Jahr der Fälligkeit zuzurechnen

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajoimputación temporalautoliquidación complementariaexigibilidadfogasa LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V3360-14 22. Dez. 2014

Durch FOGASA gezahlte Arbeitsentgelte sind dem Jahr der Fälligkeit zuzurechnen

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajoimputación temporalautoliquidación complementariaretencionesinsolvencia LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.2.bLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 99
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1008-14 9. Apr. 2014

FOGASA-Lohnzahlungen sind dem Jahr der Fälligkeit nach zu erfassen

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajoimputación temporalautoliquidación complementariafogasaexigibilidad LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.2.bRIRPF — RD 439/2007, Reglamento del IRPF art. 74
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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