Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die von der Mehrwertsteuer (IVA) befreiten Bildungsleistungen müssen über ein elektronisches Netzwerk als Kommunikationsmittel zwischen Lehrer und Schüler erbracht werden, wobei das menschliche Eingreifen wesentlich ist. Wenn die Dienstleistung automatisiert erfolgt oder der digitale Inhalt das Hauptelement mit nur nebensächlichem menschlichem Eingreifen ist, wird sie als elektronisch erbrachte Dienstleistung eingestuft und mit 21 % besteuert. Die Befreiung setzt zudem die Erfüllung der subjektiven und objektiven Anforderungen der Bildungsgesetzgebung voraus.
Die Position der DGT bleibt in der Unterscheidung zwischen Bildungsleistungen und elektronisch erbrachten Dienstleistungen konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde wiederholt betont, dass der entscheidende Faktor die Vorrangstellung des menschlichen Eingreifens gegenüber der Automatisierung des Inhalts ist. Die jüngsten Auskünfte bekräftigen, dass eine Tutorienfunktion nur dann den Charakter einer Bildungsleistung behält, wenn sie der Hauptbestandteil und nicht nur ein Nebenelement zum digitalen Inhalt ist.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass die Bereitstellung von Bildungsinhalten eine elektronisch erbrachte Dienstleistung ist, selbst wenn eine nebensächliche menschliche Tutorienfunktion besteht, wobei der digitale Inhalt als Hauptelement eingestuft wird.
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Legt fest, dass das menschliche Eingreifen (Tutorien) nur dann den Charakter einer Bildungsleistung behält, wenn es der Hauptbestandteil und nicht nur ein Nebenelement zum digitalen Inhalt ist.
Analyse auf Grundlage von 15 der 15 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.