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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Finanzielle Spaltung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 52 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die finanzielle Spaltung unterliegt dem Sonderregime, wenn das abgesonderte Vermögen aus einem Block von Mehrheitsbeteiligungen besteht und die spaltende Gesellschaft andere Mehrheitsbeteiligungen oder einen Geschäftsbereich behält. Die Transaktion muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen, wie etwa der Umstrukturierung oder Rationalisierung, und darf nicht primär der Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung dienen. Die Erfüllung der in Gesetz 3/2009 festgelegten handelsrechtlichen Anforderungen ist erforderlich.

Die Position der DGT ist seit 2014 konstant geblieben und bekräftigt die Anforderungen an die Kapitalmehrheit und gültige wirtschaftliche Gründe. Es sind keine Änderungen in der Auslegung der finanziellen Spaltung zu beobachten, mit Ausnahme der Präzisierung im Jahr 2016, dass ein Wertpapierblock kein Geschäftsbereich ist, wenn er nicht autonom ist. Die Rechtsprechung bleibt stabil hinsichtlich der Forderung, dass die spaltende Gesellschaft eine Kontrollstruktur oder Geschäftstätigkeit beibehält.

Wendepunkte

  1. V0249-16

    Stellt klar, dass die Abspaltung eines Blocks von Wertpapieren keine Teilspaltung darstellt, wenn es sich nicht um einen autonomen Geschäftsbereich handelt.

Analyse auf Grundlage von 44 der 52 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 20. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1985-23 7. Juli 2023

Eine finanzielle Spaltung kann das Sonderregime in Anspruch nehmen, wenn die Anforderungen an die Beteiligungen und den Geschäftsbereich erfüllt sind

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión financierarama de actividadrégimen especialreestructuración empresarialparticipaciones mayoritarias LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1º c)LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.4
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1476-23 31. Mai 2023

Sacheinlagen und Spaltungen könnten dem Sonderregime der Körperschaftsteuer unterliegen, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
aportación no dinerariaescisión financierafusión inversarama de actividadreestructuración empresarial LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.1.c)LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1ºc)
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0319-21 22. Feb. 2021

Anforderungen für die Anwendung des Sonderregimes bei Sacheinlagen und Spaltungen

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
aportación no dinerariaescisión financierarama de actividadmotivos económicos válidosrégimen especial LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1º c)LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.4
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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