Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen müssen zu ihrem Marktwert bewertet werden, verstanden als der Wert, der von unabhängigen Parteien unter Bedingungen des freien Wettbewerbs vereinbart wurde. Im Falle von konzerninternen Dienstleistungen müssen diese dem Empfänger einen Vorteil oder Nutzen bringen oder bringen können. Damit die Dienstleistungen eines Gesellschafters für seine Gesellschaft als wirtschaftliche Tätigkeiten steuerpflichtig sind, muss die Gesellschaft professionelle Dienstleistungen erbringen und der Gesellschafter muss im speziellen System für Selbstständige (Régimen Especial de Autónomos) registriert sein.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Bewertung verbundener Transaktionen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz konstant. Es ist eine Spezialisierung bei der Qualifizierung der Art der Gesellschaftererträge zu beobachten, wobei zwischen Arbeitseinkommen und Erträgen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten entsprechend dem Gesellschaftszweck und dem Sozialversicherungssystem unterschieden wird. Seit 2015 sind keine Änderungen in der Marktwertbewertungsdoktrin festzustellen.
Wendepunkte
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Legt fest, dass Zahlungen für die geschäftliche Zusammenarbeit und die Kapitalzusammenlegung aus der Zusammenarbeit und nicht aufgrund der Gesellschafterstellung stammen müssen, um abzugsfähig zu sein.
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Präzisiert, dass damit die Dienstleistungen eines Gesellschafters als wirtschaftliche Tätigkeiten steuerpflichtig sind, die Gesellschaft professionelle Dienstleistungen erbringen muss und der Gesellschafter im speziellen System für Selbstständige registriert sein muss.
Analyse auf Grundlage von 57 der 61 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.