Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Leistungen der EPSV werden als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingestuft. Wenn sie als Kapitalleistung ausgezahlt werden, ist es möglich, den Abzug von 40 % auf den Teil der Leistung anzuwenden, der den bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Beiträgen entspricht. Hierfür müssen mehr als zwei Jahre seit der ersten Einzahlung vergangen sein und die Auszahlung muss innerhalb der Fristen der zwölften Übergangsbestimmung des LIRPF erfolgen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Behandlung der Leistungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und der Anwendung des 40 %-Abzugs für Beiträge vor 2007 konstant. Die jüngsten Auskünfte beschränken sich darauf, die steuerliche Natur in spezifischen Situationen zu bestätigen, wie etwa bei gerichtlichen Pfändungen oder der Unmöglichkeit, Sonderregelungen für Menschen mit Behinderungen rückwirkend anzuwenden.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass unter dem allgemeinen Regime erworbene Rechte nicht dem Sonderregime für Menschen mit Behinderungen unterliegen können, wenn die Behinderung erst nachträglich anerkannt wird.
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Legt fest, dass die gerichtliche Pfändung einer Leistung weder deren Charakter als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit noch die Steuerpflicht verändert.
Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.