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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Beteiligte Gesellschaft — Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 19 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die Steuerbefreiung auf Erträge aus der Veräußerung von Beteiligungen setzt eine Mindestbeteiligung von 5 % voraus, die im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten wurde. Für die Berechnung der Haltedauer wird der Zeitraum einbezogen, in dem die Beteiligung von anderen Unternehmen derselben Gruppe gehalten wurde. In der Körperschaftsteuer (IS) gilt die Übertragung von Vermögenswerten einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft als Ausschüttung eigener Mittel und nicht als Schenkung, was Einkünfte aus der Differenz zwischen dem Marktwert und dem steuerlichen Wert generiert.

Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Befreiung gemäß Artikel 21 des LIS (Gesetz über die Körperschaftsteuer) konstant und stärkt die Kontinuität der Beteiligung durch den Einbezug von Unternehmen derselben Gruppe. Es ist eine Entwicklung hin zur Klärung der Art der Transaktionen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft zu beobachten, wobei die Übertragung von Vermögenswerten als Ausschüttung eigener Mittel definiert wird.

Wendepunkte

  1. V2768-21

    Legt fest, dass Erträge aus der Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit nicht als nicht betrieblich veranlasste Elemente für die Bestimmung der Verwaltung von beweglichem Vermögen gelten.

  2. V1989-24

    Präzisiert, dass für die Berechnung der Haltedauer der Beteiligung der Zeitraum berücksichtigt wird, in dem diese von anderen Unternehmen derselben Gruppe gehalten wurde.

  3. V5478-26

    Stellt fest, dass die Übertragung von Vermögenswerten einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft eine Ausschüttung eigener Mittel und keine Schenkung ist, was eine Bewertung der Übertragung zum Marktwert vorschreibt.

Analyse auf Grundlage von 18 der 19 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

19
V0806-26 13. Apr. 2026

Werte eines FCRE S.A. im obligatorischen Investitionsquotienten sind für die Befreiung von der Vermögenssteuer nicht anrechenbar

SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos
fondo de capital riesgo europeoexención por actividad empresarialcoeficiente de inversióngestión de patrimonio mobiliarioactividad económica LIP — Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio art. 4.Ocho.DosReglamento (UE) 345/2013
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0415-18 19. Feb. 2018

Steuerbefreiung bei Liquidationserlösen nach Art. 21 LIS möglich

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
exencióndisolución y liquidaciónentidad participadarenta positivatransmisión de participaciones LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 21.1.aLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 21.1.b
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V3830-16 12. Sept. 2016

Teilweise Anwendung der Dividendensteuerbefreiung bei fehlender Mindestbeteiligung

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
exención de dividendosparticipación indirectabase imponibleretenciónrentas derivadas LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 21.1LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 128.4
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2760-15 24. Sept. 2015

Anwendung der Beteiligungsschuldentbefreiung gemäß Art. 21 LIS möglich

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
exención de dividendostransmisión de participacionesentidad participadasociedad holdingrenta positiva LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 21.1.aLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 21.1.b
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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