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Ein Unternehmen erkundigte sich, ob der Gewinn aus der Differenz zwischen den Einlagen und den Rückflüssen bei der Liquidation einer Tochtergesellschaft steuerbefreit ist. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung anwendbar ist, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung und des steuerlichen Sitzes erfüllt sind.
Cuestión planteada Si a la renta a imputar a la entidad consultante por la diferencia de lo aportado en la constitución y lo recibido como cuota de disolución y liquidación, le es de aplicación la exención prevista en el artículo 21.3 de la LIS, por lo que la totalidad de la renta estaría exenta de tributación, o bien, si por el contrario se ha de aplicar lo establecido en el artículo 21.5 de la LIS. Y en caso de aplicar lo establecido en el artículo 21.5 de la LIS, cuál sería la parte exenta de la renta a imputar por la entidad consultante.
La entidad podrá aplicar la exención del artículo 21 de la LIS sobre las rentas obtenidas por la disolución y liquidación de la entidad participada si ostenta un porcentaje de participación superior al 5% de manera ininterrumpida durante el año anterior a la transmisión. Asimismo, se entiende cumplido el requisito de la letra b) si la entidad participada es residente fiscal en territorio español.
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