Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Abziehbarkeit von Ausgaben und Investitionen in Vermögensgegenstände erfordert deren direkte Zuordnung zur wirtschaftlichen Tätigkeit sowie den Nachweis ihrer ausschließlichen privaten oder beruflichen Nutzung. Im Falle von Fahrzeugen findet die Vermutung einer 50%igen Zuordnung für gemischte Fahrzeuge Anwendung, sofern keine anderweitige Nutzung nachgewiesen wird. Die Erträge aus diesen Vermögensgegenständen werden nach den Regeln der rechtlichen Inhaberschaft zugerechnet.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Notwendigkeit, die Zuordnung der Vermögensgegenstände für deren Abziehbarkeit nachzuweisen, stabil. Es ist ein Trend zu beobachten, strengere Beweismittel zu fordern, um die Vermutung einer privaten Nutzung zu widerlegen, insbesondere bei Fahrzeugen. Das Kriterium bezüglich der Art der Vermögensgegenstände und deren steuerlicher Behandlung ist in den analysierten Auskünften konstant geblieben.
Wendepunkte
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Legt die Vermutung einer 50%igen Zuordnung für gemischte Fahrzeuge fest, wobei eine 100%ige Abziehbarkeit möglich ist, wenn das Fahrzeug dem Gütertransport gewidmet ist.
Analyse auf Grundlage von 46 der 50 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.