Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Nicht betrieblich genutzte Vermögensgegenstände sind jene Vermögenswerte, die nicht Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind. Für die Anwendung des Abzugs gemäß der 9. Übergangsbestimmung des IRPF (Einkommensteuergesetz) muss die Entwidmung mehr als drei Jahre vor der Übertragung erfolgt sein. Im Falle von Immobilien gilt: Wenn diese im Rahmen eines geschäftlichen Mietverhältnisses (arrendamiento de negocio) vermietet wurden, gelten sie als betrieblich genutzt und lassen die Anwendung von Reduktionskoeffizienten nicht zu.
Die DGT vertritt eine beständige Position hinsichtlich der Unterscheidung zwischen betrieblich genutzten und nicht betrieblich genutzten Vermögensgegenständen, wobei sie ihre Analyse auf die Art der sie tragenden Tätigkeit konzentriert. Es ist kein dogmatischer Wandel zu beobachten, sondern eine Anwendung spezifischer Kriterien für konkrete Fälle wie die geschäftliche Vermietung oder die Verwaltung von Beteiligungen. Die Rechtsprechung bleibt stabil bei der Abgrenzung, welche Aktiva als bewegliches Vermögen oder als nicht betrieblich genutzte Vermögenswerte gelten.
Analyse auf Grundlage von 12 der 12 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.