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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Süßstoffe: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 23 Auskünfte · 2021–2026

Geltende Auffassung

Um den Regelsatz von 21 % anzuwenden, muss das Produkt ein Erfrischungsgetränk (RD 650/2011) oder ein Saft (RD 781/2013) sein und Zucker, natürliche Süßstoffe oder zugesetzte Süßstoffe enthalten. Wenn diese Komponenten nicht hinzugefügt wurden, findet der ermäßigte Satz von 10 % Anwendung. Produkte wie Horchata, Granitas, Fruchtpürees oder Sirupe fallen nicht unter die Kategorien Erfrischungsgetränke oder Säfte und werden daher unabhängig von ihrem Inhalt mit 10 % besteuert.

Die Position der DGT bleibt über die gesamte Sequenz hinweg konstant. Es wird systematisch zwischen Erfrischungsgetränken/Säften mit Süßstoffen (21 %) und den übrigen Lebensmittelprodukten (10 %) unterschieden. Die Auskünfte bestätigen, dass Produkte mit spezifischer Regulierung nicht unter den Ausschluss des ermäßigten Satzes fallen.

Analyse auf Grundlage von 23 der 23 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

23
V1519-21 21. Mai 2021

Kombucha: 21 % MwSt. bei Zucker oder Süßstoffen, 10 % ohne diese

SG de Impuestos sobre el Consumo
bebida refrescantetipo reducidotipo generaledulcorantesazúcares añadidos LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 90LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 91.Uno.1.1º
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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