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V3092-21 13. Dezember 2021 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · bebidas refrescantes

Pulver zur Getränkeherstellung unterliegt 21 % MwSt., wenn Zucker oder Süßstoffe enthalten sind

Die Anfragende erkundigt sich nach dem geltenden Mehrwertsteuersatz für Pulver zur Herstellung verschieden geschmacksintensiver Getränke. Die DGT stellt fest, dass diese als Erfrischungsgetränke eingestuft werden und somit mit 21 % besteuert werden, sofern sie Zucker oder Süßstoffe enthalten, oder mit 10 %, wenn diese nicht enthalten sind.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Art der auf die Lieferungen der angefragten Produkte anwendbaren Mehrwertsteuer.

Die Entscheidung der DGT

Pulver zur Herstellung von Getränken gelten gemäß dem Königlichen Erlass 650/2011 als Erfrischungsgetränke. Der allgemeine Steuersatz von 21 % findet Anwendung, wenn bei der Herstellung Zucker, natürliche Süßstoffe oder Süßungsmittel zugesetzt wurden. Andernfalls findet der ermäßigte Steuersatz von 10 % Anwendung.

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