Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Gebühr für die besondere Nutzung des lokalen öffentlichen Grundbesitzes durch Versorgungsunternehmen wird auf Basis der Bruttoerlöse aus den Versorgungsdienstleistungen berechnet. Einnahmen aus Mehrwertdiensten oder Abzüge, die nicht im TRLRHL (Textual de la Ley de Bases del Régimen Local) vorgesehen sind, wie etwa Minderungen aufgrund der Stromerzeugungstätigkeit, sind nicht einzubeziehen. Wenn die Tätigkeit nicht die Versorgung, sondern die Verwaltung oder Dienstleistungen umfasst, findet die allgemeine Regelung auf Basis des Marktwerts des daraus resultierenden Nutzens Anwendung.
Die DGT vertritt eine beständige Position zur Art der Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Grundbesitzes. Sie hat präzisiert, dass sich der Sonderregelung von 1,5 % strikt auf Versorgungserträge beschränkt und damit ergänzende Dienstleistungen oder Verwaltungsleistungen ausschließt. Zudem hat sie die Anwendung von Abzügen, die außerhalb des TRLRHL liegen, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage abgelehnt.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass für den Sonderregime keine Einnahmen aus Mehrwertdiensten wie Installation oder Wartung einzubeziehen sind.
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Stellt fest, dass eine Minderung der Einnahmen aufgrund der geringeren Vergütung der Stromerzeugungstätigkeit nicht zulässig ist.
Analyse auf Grundlage von 12 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.