Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um die gezahlte Mehrwertsteuer (IVA) zurückzufordern, müssen die Steuerpflichtigen das in Artikel 115 des IVA-Gesetzes vorgesehene allgemeine Verfahren anwenden. Das Recht auf Abzug setzt voraus, dass die Absicht nachgewiesen wird, die Vorsteuerbeträge für eine geschäftliche Tätigkeit zu verwenden. Der Überschuss der gezahlten Vorsteuerbeträge gegenüber den geschuldeten Beträgen kann innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren in späteren Steuererklärungen verrechnet werden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Mechanismen zur Rückerstattung der Steuer konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass die Rückerstattung gezahlter Vorsteuerbeträge über das allgemeine Verfahren oder die Verrechnung von Guthaben erfolgen muss. Es sind keine Änderungen in der Logik der Rückerstattung zu beobachten, sondern eine wiederholte Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften.
Analyse auf Grundlage von 44 der 48 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 20. September 2026.