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Ein Unternehmen erkundigte sich, ob die Übertragung von Paletten und Containern in Spanien im Rahmen einer internationalen Fusion als eine nicht steuerpflichtige Übertragung eines Unternehmens gelten könne. Die DGT antwortet, dass die Operation mangels einer eigenständigen wirtschaftlichen Einheit der MwSt. unterliegt und der Erwerber das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden hat.
Gestellte Frage: Steuerpflicht der beschriebenen Fusion im Hinblick auf die Umsatzsteuer.
Die Übertragung von Gütern stellt keine eigenständige wirtschaftliche Einheit dar, wenn sie nicht von einer Organisationsstruktur aus materiellen und menschlichen Produktionsfaktoren begleitet wird. In diesem Fall gilt die Lieferung von Paletten und Containern als bloße Warenübertragung, die der MwSt. unterliegt. Da weder der Übertragende noch der Erwerber in Spanien niedergelassen sind, wird der Erwerber im Wege des Reverse-Charge-Verfahrens zum Steuerschuldner. Aufgrund dieser Eigenschaft als Steuerschuldner kann das Unternehmen nicht das Erstattungsverfahren nach Artikel 119 anwenden, sondern muss das allgemeine Verfahren nach Artikel 115 nutzen.
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