Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Wertminderungsaufwendungen sind abzugsfähig, wenn sie begründet, verbucht und dem Geschäftsjahr ihrer Entstehung zugeordnet sind, wobei der beizulegende Zeitwert oder der wiederfindbare Betrag zu berücksichtigen ist. Im Falle von Firmenwerten (Goodwill) ist deren Wertminderung nicht abzugsfähig; hier muss die Abschreibung gemäß der Grenze von einem Zwanzigstel angewendet werden. Aufwendungen, die in späteren Zeiträumen nach der Entstehung buchhalterisch in Rücklagen eingestellt wurden, sind zum Zeitpunkt dieser Einstellung abzugsfähig, sofern dadurch keine geringere Besteuerung als vorgeschrieben erfolgt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Notwendigkeit der Begründung und der buchhalterischen Erfassung für die Abzugsfähigkeit konstant. Es ist eine Spezialisierung des Kriteriums je nach Vermögenswert zu beobachten, wobei klar zwischen Vorräten, mit verbundenen Unternehmen im Insolvenzverfahren verknüpften Forderungen und der Nichtabzugsfähigkeit der Wertminderung von Firmenwerten unterschieden wird. Die jüngere Rechtsprechung konzentriert sich auf die korrekte zeitliche Zuordnung der Aufwendungen.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Ausbuchung infolge einer Enteignung keine Wertminderung, sondern ein negativer Ertrag aus einer Veräußerung ist, wodurch die Beschränkungen der Artikel 21.4 und 32.5 des TRLIS vermieden werden.
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Ermöglicht die Abzugsfähigkeit von Wertminderungsverlusten bei Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen, wenn die Schuldnerin sich in der Phase der Insolvenzliquidation befindet.
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Stellt klar, dass die Wertminderung von Firmenwerten nicht abzugsfähig ist und die auf ein Zwanzigstel begrenzte Abschreibung angewendet werden muss.
Analyse auf Grundlage von 39 der 44 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.