Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Zahlungsverzug eines Schuldners führt nicht automatisch zu einem Vermögensverlust, da das Forderungsrecht fortbesteht. Ein Verlust ist nur dann zuzurechnen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 14.2 Buchstabe k) des IRPF-Gesetzes (Einkommensteuergesetz) erfüllt sind, wie etwa die Wirksamkeit eines Teilerlasses im Rahmen einer Refinanzierungsvereinbarung oder der Abschluss eines Insolvenzverfahrens ohne Befriedigung der Forderung. Diese Verluste müssen der allgemeinen Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden, da sie nicht aus der Veräußerung von Vermögenswerten resultieren.
Die Position der DGT bleibt über die gesamte analysierte Sequenz hinweg konstant. Das Kriterium legt fest, dass der Zahlungsausfall allein keine Ursache für einen Verlust darstellt und das Vorliegen spezifischer gesetzlicher Voraussetzungen wie eines Teilerlasses oder des Endes eines Insolvenzverfahrens erfordert. Im Verlauf der Auskünfte sind keine Änderungen in der Auslegung der Norm zu beobachten.
Analyse auf Grundlage von 46 der 47 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 2. August 2026.