Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um die Abzüge für Energieeffizienz in Anspruch zu nehmen, muss der Steuerpflichtige Eigentümer der Wohnung sein. Es ist der Nachweis über eine Senkung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie um 30 % oder das Erreichen einer Energieeffizienzklasse „A“ oder „B“ mittels Zertifikat erforderlich. Die Zertifikate müssen gemäß dem Real Decreto 390/2021 ausgestellt und registriert sein. Falls Zertifikate verwendet werden, die vor Beginn der Arbeiten ausgestellt wurden, dürfen diese nicht älter als zwei Jahre sein.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der materiellen Anforderungen an die Senkung des Verbrauchs oder die Verbesserung der Energieeffizienzklasse konstant. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Präzisierung der formalen Anforderungen und der Eigentumsverhältnisse. Es wurden Anforderungen bezüglich der Registrierung von Zertifikaten gemäß dem Real Decreto 390/2021, der Bedingung des Eigentümers und der zeitlichen Gültigkeit vor Beginn der Arbeiten hinzugefügt.
Wendepunkte
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Legt die Verpflichtung fest, dass Energieeffizienzbescheinigungen gemäß dem Real Decreto 390/2021 ausgestellt und registriert sein müssen, um den Abzug geltend zu machen.
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Stellt klar, dass die Bedingung des Wohnungseigentümers eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Abzügen gemäß der fünfzigsten Zusatzbestimmung der LIRPF (Ley del IRPF) ist.
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Führt eine zeitliche Befristung für die Gültigkeit von Zertifikaten ein, die vor Beginn der Arbeiten ausgestellt wurden, und setzt diese auf maximal zwei Jahre fest.
Analyse auf Grundlage von 55 der 59 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.