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Ein Ehepaar, das zu je 50 % Eigentümer eines Einfamilienhauses ist, fragt an, ob beide den Abzug für Maßnahmen zur Energieeffizienz geltend machen können, wenn die Rechnung nur auf einen Namen ausgestellt ist. Die DGT antwortet, dass jeder Miteigentümer den Anteil geltend machen kann, der seinem Eigentumsanteil entspricht, unabhängig davon, wer auf der Rechnung steht.
Cuestión planteada Posibilidad de que ambos miembros de la pareja se apliquen la deducción por obras para la mejora de la eficiencia energética en viviendas prevista en la disposición adicional 50ª de la Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Cada copropietario de la vivienda puede practicar la deducción por las cantidades satisfechas por las obras en la parte que proporcionalmente le corresponda según su porcentaje de titularidad. Esto es aplicable aunque la factura de las obras se expida únicamente a nombre de uno de los cotitulares. Para acreditar el pago, los copropietarios pueden utilizar cualquier medio de prueba válido en Derecho.
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