Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Behindertenabzug setzt voraus, dass der Begünstigte ein Einkommen von 8.000 Euro nicht überschreitet und keine Steuererklärung mit einem Einkommen von mehr als 1.800 Euro abgibt. Der Steuerpflichtige muss einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit nachgehen oder Renten oder Arbeitslosenunterstützung beziehen. Im Falle von Nachkommen erlaubt der Status eines faktischen Vormunds (guardador de hecho) weder die Anwendung der Mindestbeträge noch den Abzug; dieser ist auf Kinder, Enkel, Urenkel oder durch Vormundschaft oder Pflege rechtlich gleichgestellte Personen beschränkt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einkommensgrenzen und der Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit seitens des Steuerpflichtigen konstant. Es ist eine doktrinäre Präzisierung hinsichtlich des Ausschlusses von faktischen Vormunden vom Zugang zu steuerlichen Vergünstigungen zu beobachten. Das Kriterium blieb bei der Anwendung der Anforderungen an das Zusammenleben und die wirtschaftliche Abhängigkeit stabil.
Wendepunkte
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Legt fest, dass der Status eines faktischen Vormunds weder den Mindestbetrag für Nachkommen noch den Abzug ermöglicht, wobei die Gleichstellung auf Figuren der Vormundschaft oder Pflege beschränkt wird.
Analyse auf Grundlage von 52 der 61 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.