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V1503-23 2. Juni 2023 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · mínimo por descendientes

Der Ehegatte, der keinen Anspruch auf den Mindestbetrag für Nachkommen hat, kann den Abzug für Behinderung nicht anwenden

Ein Anfragender fragt, ob ein Ehegatte, der in die Sozialversicherung einzahlt, den Behinderungsabzug für eine behinderte Tante geltend machen kann, da der gesetzliche Vormund weder arbeitet noch Renten bezieht. Die DGT antwortet, dass dies nicht möglich ist, da der nicht vorsorgende Ehegatte keinen Anspruch auf den Mindestbetrag für Nachkommen hat und die Analogie nicht angewendet werden kann.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Im Falle eines Ehepaares, das eine gemeinsame Steuererklärung abgibt, wird gefragt, ob in dem Fall, in dem nur einer der Ehegatten aufgrund einer gerichtlich geschäftsunfähigen Tante, für die er der Vormund ist, Anspruch auf den Mindestbetrag für Nachkommen hat (da er nach Angaben des Anfragenden die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, jedoch während des Steuerjahres weder einer selbstständigen noch einer abhängigen Tätigkeit nachgeht noch Sozialversicherungsleistungen bezieht), während der andere Ehegatte während des gesamten Steuerjahres Sozialversicherungsbeiträge leistet, ob Letzterer Anspruch auf den Abzug für einen behinderten unterhaltsberechtigten Nachkommen hätte.

Die Entscheidung der DGT

Der Ehegatte, der nicht der gesetzliche Vormund ist, hat keinen Anspruch auf den Mindestbetrag für Nachkommen, weder einzeln noch durch eine gemeinsame Steuererklärung. Um den Abzug für Nachkommen mit Behinderungen gemäß Artikel 81 bis LIRPF anzuwenden, ist es erforderlich, Anspruch auf den Mindestbetrag für Nachkommen zu haben und die Anforderungen an die Erwerbstätigkeit oder Leistungen zu erfüllen. Da der andere Ehegatte keinen Anspruch auf den Mindestbetrag hat, kann er den Abzug weder anwenden noch die Übertragung des Rechts beantragen.

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