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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Autonomer Regelsatz: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 10 Auskünfte · 2017–2025

Geltende Auffassung

Die Zahlung von Ausgaben für die Erziehung und Ausbildung eines Kindes gilt gemäß Artikel 142 des Código Civil als Unterhalt. Wenn diese Ausgaben durch eine gerichtliche Entscheidung geleistet werden, ermöglicht dies die Anwendung der Besonderheiten der Artikel 64 und 75 der LIRPF (Einkommensteuergesetz). Es ist erforderlich, dass die Beträge tatsächlich gezahlt und durch im Recht zugelassene Beweismittel nachgewiesen werden.

Die DGT hält an der Anforderung fest, dass Unterhaltszahlungen auf einer gerichtlichen Entscheidung basieren müssen, um das Regime der Artikel 64 und 75 der LIRPF anzuwenden. Die Rechtsprechung hat präzisiert, dass diese Behandlung ab der Rechtskraft des Urteils oder der Regelungsvereinbarung gilt und nur dann, wenn der Mindestbetrag für Nachkommen nicht anwendbar ist. Die Position bleibt hinsichtlich der Notwendigkeit, die tatsächliche Zahlung nachzuweisen, konstant.

Wendepunkte

  1. V1260-18

    Legt fest, dass für die Anwendung der Besonderheiten der Artikel 64 und 75 eine gerichtliche Entscheidung vorliegen muss, wodurch nicht gerichtlich anerkannte Zahlungen ausgeschlossen werden.

  2. V0930-20

    Bestimmt, dass das Regime nur auf die Beträge anwendbar ist, die ab der Rechtskraft des Urteils, welches die Scheidung erklärt, gezahlt wurden.

Analyse auf Grundlage von 9 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

10
V2870-18 5. Nov. 2018

Abzug von Unterhaltszahlungen nur bei gerichtlicher Entscheidung möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
anualidades por alimentosdecisión judicialbase liquidable generalcuota íntegra autonómicaobligado de hecho LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 55LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 58
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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