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Ein Steuerpflichtiger mit gemeinsamem Sorgerecht fragt, ob er gleichzeitig den Mindestfreibetrag für Nachkommen und das Sonderregime für Unterhaltszahlungen anwenden kann. Die DGT antwortet, dass die Sonderbehandlung gemäß den Artikeln 64 und 75 nur anwendbar ist, wenn der Elternteil keinen Anspruch auf den Mindestfreibetrag für Nachkommen hat.
Fragestellung: Ob in einem Fall, in dem ein gerichtliches Urteil das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame minderjährige Kind zuspricht und zusätzlich eine vom Vater zugunsten seines Kindes gezahlte Unterhaltszahlung geleistet wird, der Vater den Mindestfreibetrag für Nachkommen (50 %) und gleichzeitig das in den Artikeln 64 und 75 der LIRPF vorgesehene Sonderregime anwenden kann.
In Fällen von gemeinsamem Sorgerecht wird der Anspruch auf den Mindestfreibetrag für Nachkommen zu gleichen Teilen zwischen den Eltern aufgeteilt, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich des Zusammenlebens und des Einkommens des Kindes erfüllt sind. Das Sonderregime für Unterhaltsrenten (Artikel 64 und 75 LIRPF) findet nur Anwendung, wenn die Eltern nicht berechtigt sind, den Mindestfreibetrag für Nachkommen anzuwenden. Wenn der Elternteil daher Anspruch auf den anteiligen Mindestfreibetrag hat, kann er das Sonderregime nicht anwenden.
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