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Ein Steuerpflichtiger fragt, ob er die steuerliche Sonderbehandlung für Unterhaltszahlungen anwenden kann, die seit Februar 2019, vor dem Scheidungsurteil, geleistet wurden. Die DGT antwortet, dass dies nicht möglich ist, da das Regime den Bruch der ehelichen Verbindung voraussetzt.
Gestellte Frage: Ob das Sonderregime gemäß den Artikeln 64 und 75 des LIRPF in der Einkommensteuererklärung 2019 in Bezug auf die seit Februar 2019 gezahlten Unterhaltszahlungen angewendet werden kann.
Um das Sonderregime gemäß den Artikeln 64 und 75 des LIRPF bezüglich Unterhaltsrenten zugunsten der Kinder anzuwenden, muss die Auflösung der ehelichen Verbindung eingetreten sein. Daher ist eine solche Anwendung für Beträge, die vor dem Datum gezahlt wurden, an dem das Urteil über die Scheidung rechtskräftig wird, nicht zulässig. In diesem Fall kann das Regime nur auf die Beträge angewendet werden, die ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils gezahlt werden.
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