Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Zurechnung von Gesamteinkünften und Anschaffungskosten für die pauschale Gewinnermittlung (estimación objetiva) hängt von dem vom Steuerpflichtigen gewählten zeitlichen Zurechnungsprinzip ab. Wird das Abgrenzungsprinzip (devengo) angewandt, müssen die Einnahmen und Ausgaben gemäß den Rechnungslegungsvorschriften berechnet werden, unabhängig vom Rechnungsdatum oder dem Zahlungseingang. Wird das Zufluss-Abfluss-Prinzip (cobros y pagos) gewählt, werden die tatsächlich erhaltenen oder gezahlten Beträge zugerechnet.
Die Position der DGT bleibt im Zeitverlauf stabil. Das zeitliche Zurechnungsprinzip für die pauschale Gewinnermittlung war stets von der Wahl des Steuerpflichtigen zwischen dem Abgrenzungsprinzip oder dem Zufluss-Abfluss-Prinzip abhängig. Jüngste Auskünfte bekräftigen lediglich die Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften im Falle des Abgrenzungsprinzips.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass bei Ratenzahlungen oder Zahlungsaufschüben mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr die Einkünfte nach der Fälligkeit der Forderungen gelten, sofern nicht das Abgrenzungsprinzip gewählt wird.
Analyse auf Grundlage von 28 der 30 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.