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Ein Anwalt erkundigte sich nach der steuerlichen Behandlung von Honoraren aus noch laufenden Angelegenheiten nach Einstellung seiner beruflichen Tätigkeit. Die DGT stellte klar, dass diese Einkünfte trotz der Einstellung der Tätigkeit ihren Charakter als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit behalten und nach dem Zuflussprinzip bzw. dem Periodisierungsprinzip (Devengo) zuzurechnen sind.
Fragestellung: Wie müssen die Einkünfte, die nach der Abmeldung zu erhalten sind, in der Einkommensteuer (IRPF) erklärt werden, da viele Angelegenheiten, an denen er beteiligt war, mehr als sechs Monate nach der Arbeitsleistung bis zur Zahlung dauern werden.
Aus der ausgeübten beruflichen Tätigkeit stammende Einkünfte müssen als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit erklärt werden, auch wenn der Steuerpflichtige die Tätigkeit nicht mehr ausübt. Da weder die Methode der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewählt wurde noch es sich um Ratenzahlungsgeschäfte mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr handelt, findet das Periodenprinzip Anwendung. Der Anfragende ist nicht verpflichtet, sich im Register der Unternehmer einzutragen oder formale Unternehmerpflichten für diese Einkünfte zu erfüllen.
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