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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Sozialversicherungsbeiträge: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 49 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich der aus Sondervereinbarungen resultierenden Beiträge, sind als Aufwendungen von den Bruttoarbeitserträgen abziehbar. Ihre zeitliche Zurechnung muss in dem Veranlagungszeitraum erfolgen, in dem sie fällig werden, wobei das vom Versicherungsnehmer bei der Generalverwaltung der Sozialversicherung (Tesorería General de la Seguridad Social) gewählte Zahlungssystem (Einmalzahlung oder Ratenzahlung) zu berücksichtigen ist. Diese Zurechnung erfolgt unabhängig von den durchgeführten Ausbildungszeiträumen.

Die DGT vertritt eine beständige Position hinsichtlich der Abziehbarkeit von Sozialversicherungsbeiträgen als Aufwand zur Ermittlung des Nettoarbeitsertrags. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Präzision der zeitlichen Zurechnung, wobei das Kriterium der Fälligkeit auf die Zahlungssysteme der Sondervereinbarungen ausgeweitet wurde (V0907-25 und V5364-26).

Wendepunkte

  1. V0907-25

    Legt fest, dass die Zurechnung der Beiträge aus Sondervereinbarungen für Praktika dem vom Versicherungsnehmer gewählten Zahlungssystem unterliegt, unabhängig von den Ausbildungszeiträumen.

Analyse auf Grundlage von 47 der 49 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V2214-24 15. Okt. 2024

Arbeitsentgelt muss zum Bruttobetrag deklariert werden

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos íntegrosrendimiento netogastos deduciblescotizaciones a la seguridad socialtrabajo por cuenta ajena LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 18
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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