Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Höchstbetrag für den Abzug von der allgemeinen Bemessungsgrundlage für Beiträge zu Vorsorgesystemen wird durch Arbeitgeberbeiträge erhöht. Diese Erhöhung ermöglicht die Anwendung eines zusätzlichen Grenzwerts von 8.500 Euro für Beiträge zum selben Beschäftigungsvorsorgesystem. Der gemeinsame Grenzwert für Arbeitnehmerbeiträge und Arbeitgeberbeiträge bezieht sich auf den Gesamtbetrag, der an ein oder mehrere Vorsorgesysteme geleistet wird.
Die Position der DGT hat sich von der Anwendung der Grenzwerte von 2.000 und 8.000 Euro hin zur Integration der neuen Schwellenwerte von 1.500 und 8.500 Euro nach der Gesetzesreform entwickelt. Die technische Unterscheidung, dass Arbeitnehmerbeiträge keine Arbeitgeberbeiträge sind, wurde beibehalten, wobei präzisiert wurde, dass die Erhöhung auf die Gesamtheit der Vorsorgeinstrumente anwendbar ist.
Wendepunkte
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Führt die neuen Grenzwerte von 1.500 Euro für Arbeitnehmerbeiträge und eine Erhöhung von 8.500 Euro für Arbeitgeberbeiträge und Arbeitnehmerbeiträge zu Beschäftigungsvorsorgesystemen ein.
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Legt fest, dass ein Überschuss durch das Übersteigen der Höchstgrenzen für Beiträge und Arbeitgeberbeiträge in späteren Veranlagungszeiträumen nicht abgezogen werden kann, im Gegensatz zu Überschüssen aufgrund einer zu geringen Bemessungsgrundlage.
Analyse auf Grundlage von 11 der 11 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.