Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Eine Gegenleistung erfordert eine entgeltliche und fortlaufende Tätigkeit, die die Übernahme von Risiko und Chance beinhaltet. Beitragszahlungen öffentlicher Verwaltungen für den Schülertransport stellen weder eine Gegenleistung noch einen preisgebundenen Zuschuss dar, sofern sie den Wettbewerb nicht verzerren. Die von Nutzern im nicht obligatorischen Transport gezahlten Beträge stellen hingegen eine Gegenleistung dar, die der Mehrwertsteuer (IVA) zum ermäßigten Steuersatz unterliegt. Entschädigungen für die Abfallentsorgung gelten als Gegenleistung für eine mit 10 % der IVA unterliegende Dienstleistung.
Die DGT ist von der Behandlung der Gegenleistung im Kontext von Informationen zu IVA-Modellen (2016) dazu übergegangen, deren Natur in komplexen Szenarien von Zuschüssen und öffentlichen Dienstleistungen zu definieren. Die Unterscheidung zwischen öffentlichen Beiträgen ohne Wettbewerbsverzerrung und Nutzerzahlungen, die eine Gegenleistung darstellen, hat sich gefestigt. Die aktuelle Lehrmeinung erfordert einen direkten Zusammenhang mit dem Preis, damit ein Zuschuss in die Bemessungsgrundlage einfließt.
Wendepunkte
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Stellt fest, dass Beiträge für den Schülertransport keine Gegenleistung und keine preisgebundenen Zuschüsse sind, da keine Wettbewerbsverzerrung vorliegt.
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Bestimmt, dass Entschädigungen für die Abfallentsorgung eine Gegenleistung für eine entgeltliche Dienstleistung sind und nicht steuerlicher Natur sind.
Analyse auf Grundlage von 80 der 81 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 6. September 2026.