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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Mutterschaftszulage — Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 25 Auskünfte · 2023–2026

Geltende Auffassung

Die Mutterschaftszulage ist eine Arbeitsleistung, die in jedem Zeitraum, für den die Leistung vorgesehen ist, einzufordern ist. Wenn aufgrund von Gründen, die dem Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen sind, Nachzahlungen in einem anderen Zeitraum als dem des Fälligkeitszeitpunkts geleistet werden, findet die Sonderregelung des Artikels 14.2.b) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) Anwendung. Dies verpflichtet dazu, die Beträge den Geschäftsjahren zuzurechnen, in denen sie fällig waren, mittels ergänzender Steuererklärungen ohne Bußgelder oder Verzugszinsen.

Die Position der DGT ist in den analysierten Auskünften beständig. Es wird festgelegt, dass die Zulage eine Arbeitsleistung darstellt und dass Nachzahlungen gemäß der Sonderregelung des Artikels 14.2.b) des LIRPF den jeweiligen Fälligkeitszeiträumen zuzurechnen sind. Es ist kein dogmatischer Wandel zu beobachten, sondern eine wiederholte Anwendung der Norm, um Verjährung und Sanktionen zu vermeiden.

Analyse auf Grundlage von 25 der 25 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V2022-24 23. Sept. 2024

Nachzahlungen des Mutterschaftszuschlags sind dem jeweiligen Steuerjahr zuzurechnen

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajoimputación temporalautoliquidación complementariacomplemento de maternidadexigibilidad LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.2.b
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1145-24 23. Mai 2024

Nachzahlung des Mutterschaftszuschlags: Zurechnung zu den jeweiligen Steuerjahren

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
imputación temporalrendimientos del trabajocomplemento de maternidadautoliquidación complementariaexigibilidad LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.2.b
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0708-24 16. Apr. 2024

Mutterschaftsbeihilfe der Sozialversicherung unterliegt der Einkommensteuer

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
complemento de maternidadrendimientos del trabajopensiones públicasexenciónretenciones LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 7.hLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.2.a
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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