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V1767-23 20. Juni 2023 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · complemento de maternidad

Mutationsbeihilfe oder Maßnahme zur Verringerung des Gender Gaps unterliegt der Einkommensteuer (IRPF)

Der Anfragende erkundigt sich, ob die Mutationsbeihilfe bzw. die Maßnahme zur Verringerung des Gender Gaps gemäß dem Einkommensteuergesetz (LIRPF) steuerfrei ist. Die DGT stellt klar, dass diese Beihilfe den Charakter einer beitragspflichtigen öffentlichen Rente hat und daher als Arbeitsertrag zu versteuern ist.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob der Mutterschaftszuschlag bzw. der Zuschlag zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohnunterschieds gemäß Artikel 7.h) des LIRPF von der Besteuerung befreit ist.

Die Entscheidung der DGT

Der Mutterschaftszuschlag oder der Zuschlag zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohnunterschieds hat die Rechtsnatur einer beitragspflichtigen öffentlichen Rente. Da es sich um eine Leistung der öffentlichen Sozialversicherungssysteme handelt, wird sie steuerrechtlich gemäß Artikel 17.2.a) des LIRPF als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingestuft. Folglich unterliegt dieser Zuschlag der Besteuerung und dem Quellensteuerverfahren, wobei die Befreiung nach Artikel 7.h) des LIRPF nicht anwendbar ist.

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