Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Reduktionskoeffizienten der Übergangsbestimmung Neun der LIRPF (Einkommensteuergesetz) finden Anwendung auf Vermögensgegenstände, die nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden und vor dem 31. Dezember 1994 erworben wurden. Im Falle von Immobilien gelten diese als für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn sie im Rahmen eines geschäftlichen Mietverhältnisses (arrendamiento de negocio) vermietet werden, was die Anwendung der Reduktion ausschließt. Bei Gesellschaftsanteilen behalten vollständig unentgeltliche Kapitalerhöhungen die Anschaffungsdauer der ursprünglichen Anteile für die Berechnung des Anschaffungswerts bei.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der DT 9. konstant und konzentriert ihre Analyse auf die Art der Nutzung des Vermögensgegenstandes. Es wurde präzisiert, dass die geschäftliche Vermietung eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und somit den Anspruch auf die Koeffizienten ausschließt. Zudem wird die Kontinuität der Anschaffungsdauer bei vollständig unentgeltlichen Kapitalerhöhungen bestätigt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Vermietung einer wirtschaftlichen Einheit mit eigenem Bestand eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, was die Anwendung der Reduktionskoeffizienten verhindert.
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Präzisiert, dass Vermögensgegenstände als nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt gelten, wenn die Aufhebung der Nutzung mehr als drei Jahre vor der Übertragung erfolgte.
Analyse auf Grundlage von 15 der 16 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.