Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Übertragung von Bildrechten kann als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit oder als Einkünfte aus beweglichem Kapital klassifiziert werden, je nachdem, ob die Übertragung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Bei audiovisuellen Produktionen gilt die Darbietung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, da es sich um ein besonderes Arbeitsverhältnis handelt. Unabhängig von der Klassifizierung beträgt der auf die Übertragung des Bildrechts anwendbare Quellensteuerabzug 24 %. Die Tätigkeit unterliegt der Mehrwertsteuer (IVA) mit dem Regelsatz von 21 %.
Die Position der DGT ist hinsichtlich der Anwendung des Quellensteuerabzugs von 24 % auf die Bildrechtsübertragung unabhängig von der Beschaffenheit des Subjekts konstant geblieben. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Präzision der Klassifizierung im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF), wobei klar zwischen der Erwerbstätigkeit und der Übertragung von Rechten unterschieden wird, welche je nach Vorliegen einer beruflichen Tätigkeit zwischen wirtschaftlicher Tätigkeit oder beweglichem Kapital schwanken kann.
Wendepunkte
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Legt fest, dass der Quellensteuerabzug von 24 % auf die Gesamteinkünfte aus der Bildrechtsübertragung Anwendung findet, unabhängig davon, ob es sich um eine professionelle oder sporadische Tätigkeit handelt.
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Führt die Unterscheidung für Content-Ersteller ein, wobei der Quellensteuerabzug der wirtschaftlichen Tätigkeit (15 %) von dem spezifischen Quellensteuerabzug für die Bildrechtsübertragung (24 %) getrennt wird.
Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.