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Ein Schauspieler erkundigt sich, warum Produktionsfirmen von ihm verlangen, Bildungsrechte als Einkünfte aus beweglichem Kapital abzurechnen, obwohl er angestellt ist. Die DGT erläutert, dass die steuerliche Einordnung davon abhängt, ob die Übertragung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt oder nicht.
Gestellte Frage Es wird gefragt „welche Rechtsgrundlage haben die Produktionsfirmen, von mir die Abrechnung von Einkünften zu verlangen, die als Einkünfte aus beweglichem Kapital gelten? Warum sagen mir die Produktionsfirmen, dass sie dies gegenüber dem Finanzamt nicht anders rechtfertigen können?“.
Einkünfte aus der Mitwirkung an audiovisuellen Produktionen werden als Arbeitslohn eingestuft, da es sich um ein besonderes Arbeitsverhältnis handelt. Einkünfte aus der Übertragung von Bildrechten können eine doppelte Einstufung haben: Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit oder Einkünfte aus beweglichem Kapital, je nachdem, ob die Übertragung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Der auf die Übertragung von Bildrechten anwendbare Quellensteuerabzug beträgt 24 %, unabhängig von ihrer Einstufung.
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