Zum Inhalt springen
Zurück zum Index
V1981-23 7. Juli 2023 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · cesión de derechos de imagen

Abzug von 24 % auf die Überlassung von Bildrechten unabhängig von der steuerlichen Einstufung

Es wurde die anzuwendende Quellensteuer auf Einnahmen aus der Überlassung von Bildrechten durch Personen in einem Arbeitsverhältnis für Werbezwecke angefragt. Die DGT stellt klar, dass die Tätigkeit am Set als Arbeitsentgelt gilt, die Überlassung des Bildnisses jedoch als wirtschaftliche Tätigkeit oder als Einkünfte aus beweglichem Kapital eingestuft werden kann, wobei stets ein Abzug von 24 % anzuwenden ist.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Anwendbarer Quellensteuerabzug auf die Einkünfte aus der Übertragung von Bildrechten durch Personen, die durch ein ausdrückliches Arbeitsverhältnis für die Erstellung des Werbespots an Werbeanzeigen mitwirken.

Die Entscheidung der DGT

Die Einkünfte aus der Mitwirkung an audiovisuellen Werbeproduktionen werden als Arbeitseinkünfte eingestuft. Die Einkünfte aus der Übertragung von Bildrechten können Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit oder Einkünfte aus beweglichem Kapital sein, je nachdem, ob die Übertragung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. In jedem Fall beträgt der auf die Übertragung des Bildrechts anwendbare Quellensteuerabzug 24 %.

E-Mail
Kontakt