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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Kapitalisierung von Forderungen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2014–2016

Geltende Auffassung

Die Kapitalisierung von Forderungen durch eine Kapitalerhöhung wird in Höhe des kapitalisierten Schuldbetrags bewertet, was bei der Bemessungsgrundlage des Schuldnerunternehmens keine Einkünfte generiert, unabhängig davon, ob buchhalterisch ein Ertrag vorliegt. Das übertragende Unternehmen muss die Differenz zwischen dem Betrag der Kapitalerhöhung und dem steuerlichen Wert der kapitalisierten Forderung versteuern.

Die Position der DGT bleibt über alle analysierten Auskünfte hinweg konstant. Es sind keine Änderungen in der steuerlichen Behandlung des Schuldnerunternehmens oder in der Verpflichtung des übertragenden Unternehmens zu beobachten, die Differenz zwischen dem steuerlichen Wert der Forderung und der Kapitalerhöhung zu versteuern.

Analyse auf Grundlage von 7 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

9
V2712-16 15. Juni 2016

Kein Einkommen durch Schuldenkapitalisierung mittels Kapitalerhöhung mit Agio

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
capitalización de créditosprima de emisiónaportación no dinerariacanje de valoresrégimen especial LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 10.3LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 17.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0758-15 9. März 2015

Kapitalisierung von Forderungen zwischen 100%igen Gesellschaftergesellschaften löst unter bestimmten Bedingungen keine steuerpflichtigen Erträge aus

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
consolidación fiscalcapitalización de créditosaumento de capitaloperaciones internasvalor normal de mercado TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 10.3TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 15.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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