Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Im Bereich der Mehrwertsteuer (IVA) besteht bei Personenkraftwagen eine Vermutung einer 50%igen geschäftlichen Nutzung, wobei ein abweichender Prozentsatz durch zulässige Beweismittel nachgewiesen werden kann. Kraftstoff- und Wartungskosten sind abzugsfähig, wenn deren Nutzung für die Tätigkeit nachgewiesen wird, unabhängig von der geschäftlichen Nutzung des Fahrzeugs. Bei der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF) setzt die Abzugsfähigkeit von Ausgaben voraus, dass das Fahrzeug ein ausschließliches Vermögensgut der beruflichen Tätigkeit ist.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Vermutung einer 50%igen geschäftlichen Nutzung bei Personenkraftwagen und der Möglichkeit, einen anderen Grad nachzuweisen, konstant. Es wurde wiederholt betont, dass die bloße buchhalterische Erfassung kein ausreichender Beweis für die Bestimmung des Nutzungsgrades ist. Die Unterscheidung zwischen der Abzugsfähigkeit der Ausgaben (Kraftstoff/Reparaturen) und der geschäftlichen Nutzung des Fahrzeugs bleibt in den Auskünften stabil.
Wendepunkte
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Stellt fest, dass die bloße Steuererklärung oder die buchhalterische Erfassung des Gutes keine ausreichenden Beweismittel sind, um einen Nutzungsgrad von mehr oder weniger als 50 % nachzuweisen.
Analyse auf Grundlage von 57 der 62 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.