Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Dienstleistungen der Übersetzung und Erstellung literarischer Texte durch natürliche Personen sind von der Mehrwertsteuer (IVA) befreit, sofern sie eine persönliche Leistung darstellen, die sich vom bereits existierenden Werk unterscheidet. Die Befreiung findet keine Anwendung auf reine Übersetzungsdienstleistungen von Broschüren, Präsentationen, Anleitungen oder Handbüchern sowie auf das Einholen von Kundenmeinungen. Falls das Erfordernis der Originalität nicht erfüllt ist, findet der Regelsatz von 21 % Anwendung.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach einer persönlichen Leistung, die sich vom bereits existierenden Werk unterscheidet, konstant. Im Laufe der Jahre hat die Verwaltung den Umfang dieses Konzepts präzisiert und Aktivitäten wie die bloße Informationssammlung oder die Übersetzung technischer und funktionaler Materialien explizit ausgeschlossen.
Wendepunkte
-
Es wird festgelegt, dass die Befreiung nicht gilt, wenn die Dienstleistung lediglich darin besteht, Kundenmeinungen einzuholen, da das Erfordernis eines Originalwerks oder einer persönlichen Leistung nicht erfüllt ist.
-
Es wird präzisiert, dass die Befreiung nicht auf die reine Übersetzung von Broschüren, Präsentationen, Anleitungen oder Handbüchern anwendbar ist.
Analyse auf Grundlage von 9 der 11 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.